Satuten - Reglemente - Organe
Verein Turnverein Solothurn Handball (TVS)
mit Sitz in Solothurn
1. Name und Sitz
Unter dem Namen TVS besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Solothurn
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Handballs auf allen Stufen, im speziellen des Jugendhandballs.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Der Verein nimmt Zuwendungen aller Art im speziellen Sponsoring entgegen und stellt Antrag für Unterstützungbeiträge bei den entsprechenden Stellen.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Handballsport hat und diesen in einer Liga aktiv betreibt.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person kann werden.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
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bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
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bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeweils per Ende Juni (Saisonende) möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung fällt den Ausschlussentscheid.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsrevisoren oder die Rechnungsrevisionsstelle
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Juni Statt statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
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Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
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Festsetzung und Änderung der Statuten
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Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
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Beschluss über das Jahresbudget
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Festsetzung des Mitgliederbeitrages
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Behandlung von Ausschlüssen
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich dem Präsidenten oder den Co-Präsidenten, dem Kassier, dem sportlichen Leiter, dem Marketingleiter und dem Aktuar.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand kann für die Ausführung der operativen Arbeiten eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer beauftragen. Die Wahl der Geschäftsführung kann erfolgt direkt vom Vorstand. Die Geschäftsführung ist nicht Teil des Vorstandes, die Kompetenzen und Verantwortungen werden im Pflichtenheft geregelt.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren oder eine Rechnungsrevisionsstelle, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/einem Co-Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von 3/4 der Versammlungsteilnehmer beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 5. Juni 2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.